Allgemeine Geschäftsbedingungen der IMHANEX Handels und Vertriebs UG

 

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Aufträge gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen, die nicht ausdrücklich schriftlich von uns anerkannt sind, sind für uns auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Unsere Geschäftsbedingungen gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Die IMHANEX Handels und Vertriebs UG schließt nur mit Unternehmern im Sinne des §14 BGB Verträge ab. Kunde im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind nur Unternehmer. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.


2. Angebot und Abschluss

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.


3. Preise

Sämtliche Preise verstehen sich in Euro inkl. MwSt., in Deutschland (Festland) frachtfrei geliefert, nach Österreich und in die Schweiz liefern wir frachtfrei deutsche Grenze, exkl. Mwst.


4. Zahlungsbedingungen

Nach Vereinbarung

 

5. Aussonderungsrecht

Im Insolvenzfalle steht dem Verkäufer das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 InsO zu.


6. Versandbedingungen

Werden vor Auftragserteilung im Einzelnen schriftlich abgestimmt.


7. Rückgaberecht

Rückgaberecht innerhalb 10 Tagen unbenutzt in der Originalverpackung. Porto und Frachtkosten gehen dabei zu Ihren Lasten. Artikel mit Firmeneindruck sowie Sonderanfertigungen nach Kundenwunsch werden nicht zurückgenommen.


8. Teilsendungen

Teilsendungen behalten wir uns vor.


9. Mehr- oder Minderlieferungen

Bei Verpackungen nach Kundenwunsch oder mit Firmeneindruck sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% möglich und branchenüblich.

 

10. Gewicht der Ware

Gewichtsdifferenzen müssen sofort bei Übernahme der Ware fernmündlich oder fernschriftlich geltend gemacht werden und sind auf dem Frachtbrief oder dem Lieferschein bei Ablieferung aufzuführen und zu quittieren.

 

11. Liefertermine

Von uns genannte oder bestätigte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich; es sei denn, sie werden ausdrücklich als Fixtermin bestätigt.

 

12. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit der Absendung auf den Kunden über, auch wenn ausnahmsweise der Versand – gleichgültig auf wessen Kosten – von uns wirksam übernommen wurde. Verzögert sich die Versendung oder Entgegennahme aus nicht von uns zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr insgesamt bereits mit Erhalt der Anzeige der Versandbereitschaft, Lieferbereitschaft o. ä. auf den Kunden über, die Versendung gilt dann zu diesem Zeitpunkt als erfolgt. Gleichzeitig sind wir ab diesem Zeitpunkt berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport – und Feuerschaden zu versichern, eine Verpflichtung hierzu besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und der Kunde seinerseits nicht in Leistungsverzug ist.

 

13. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.   

(2) Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

14. Verfügbarkeit von Artikeln

Alle Artikel werden als Lagerartikel geführt. Befindet sich ein Artikel in der Wiederbeschaffung, kann es zu Lieferzeiten bis zu 5 Arbeitstage führen. Für Artikel, die aus dem Sortiment genommen sind gilt: Lieferung nur solange Vorrat reicht.

 

15. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

(1) Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(2) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.

(3) Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.

(6) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(7) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.

 

16. Sonstiges

(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese Lücke ausfüllt.

 

IMHANEX Handels und Vertriebs UG 2018